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AGB


Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs und Vermietungsbedingungen der „DVI Mobile GmbH“

(Stand: 10/2023)

DVI Mobile GmbH
Energiestraße 1a
41751 Viersen

Tel.: 0 21 62 / 890 80 10
Fax: 0 21 62 / 890 80 11
E-Mail: 
info@dvi-mobile.de

Geschäftsführer: Jozef Dols
Handelsregisternummer: HRB 17195
Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

 

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle vertraglichen und sonstigen Geschäftsbeziehungen einschließlich der zu ihrer Begründung abgegebenen und abzugebenden Erklärungen und Angebote der Firma DVI Mobile GmbH, Viersen (im Folgenden mit DVI Mobile GmbH bezeichnet) mit Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Privatpersonen (im Folgenden mit Geschäftspartner bezeichnet). Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und/oder der Abnahme oder Lieferung der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Geschäftspartner diese Geschäftsbedingungen an. Sie gelten dann auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, auch wenn sie für diese nicht nochmals ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners und Bestätigungen von deren Gültigkeit wird bereits hiermit widersprochen. Sie sind grundsätzlich unwirksam und unverbindlich, sofern ihre Wirksamkeit im Einzelnen nicht ausdrücklich in Schriftform von DVI Mobile GmbH bestätigt wurde. Dies gilt insbesondere auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.

 

§ 2 Angebote/Urheberrechte/Aufträge/Preisangaben

(1) Angebote der DVI Mobile GmbH sind ohne ausdrücklich anderslautende Angaben bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung stets unverbindlich und freibleibend und werden nur auf Basis der aktuellen Kosten- und sonstigen Produktionsgrundlagen abgegeben. Die möglicherweise in einem Angebot beigelegten Abbildungen und Zeichnungen und die angegebenen Maße und Gewichte dienen nur der Erläuterung und sind grundsätzlich unverbindlich. Der in einem verbindlichen Angebot angegebene Endpreis gilt nur bei ungeteilter Bestellung und der vom Geschäftspartner geschaffenen Möglichkeit der vollständigen Auftragserfüllung innerhalb von vier Monaten ab Angebotsabgabe. Verbindliche Angebote sind befristet auf den Zeitraum, innerhalb dem die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann.

(2) Ein Vertrag mit dem Geschäftspartner kommt erst durch schriftliche, als Auftragsbestätigung bezeichnete, Annahme durch DVI Mobile GmbH zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von dem, durch den Geschäftspartner bestätigten Angebot ab, so bestimmt sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung, nebst ihren schriftlichen Anlagen, abschließend, es sei denn, der Geschäftspartner widerspricht dem Inhalt der Auftragsbestätigung unmittelbar nach ihrem Erhalt.

(3) Von der DVI Mobile GmbH übergebene Unterlagen und/oder gemachte Angaben, wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt bzw. ausdrücklich auf diesen Bezug genommen wurde. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten und nicht rechtsverbindlich. Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Angeboten und sonstigen überlassenen Unterlagen verbleibt bei DVI Mobile GmbH. Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und/oder vervielfältigt werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages bleibt trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vorbehalten.

(4) Preisangaben in Angeboten und Aufträgen beziehen sich stets auf Nettobeträge zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

 

§3 Lieferfristen/Verzug/Lieferungen/Annahmeverzug /Teillieferungen/Abrufaufträge

(1) Verbindliche Lieferfristen und –termine müssen als solche ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben sein. Ansonsten ist die DVI Mobile GmbH berechtigt und verpflichtet, den Auftrag im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ohne unverhältnismäßige Verzögerungen zu erfüllen.

(2) Wird die Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt oder von der DVI Mobile GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Auftragserledigung wesentlich erschweren – wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und Engpässe bei der Rohstoffversorgung, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, wesentlich behindert, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. DVI Mobile GmbH unterrichtet ihren Geschäftspartner unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung so lange, dass der mit der Erfüllung des Auftrags verfolgte Zweck nicht mehr erreicht oder wesentlich beeinträchtigt wird, kann jede der Vertragsparteien wegen des nicht erfüllten Teils vom Auftrag zurücktreten. In diesem Fall tritt an die Stelle des vereinbarten Gesamtpreises der dem erfüllten Teil des Auftrags entsprechende Anteil. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wahrt DVI Mobile GmbH aus anderen Gründen vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen nicht, hat ihr der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn der Leistungs- oder Liefertermin ist kalendermäßig bestimmt. Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn DVI Mobile GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Das Recht des Geschäftspartners sich nach Verzugseintritt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, vom Vertrag zu lösen oder aus anderen Gründen Schadensersatz zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten, sobald das betriebsbereite Fahrzeug das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Geschäftspartners voraus.

(3) Erfüllungsort sämtlicher Leistungen und Lieferungen der DVI Mobile GmbH ist deren Werk. Lieferungen erfolgen ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen ab Werkstatt oder Lager der DVI Mobile GmbH auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners. Bei vereinbarten Anlieferungen hat der Geschäftspartner sicherzustellen, dass anliefernde Fahrzeuge den vom Geschäftspartner angegebenen Standort oder dessen Lager unmittelbar anfahren und dort entladen werden können. Der Mehraufwand, der DVI Mobile GmbH wegen zusätzlicher Transportwege oder Behinderungen und Verzögerungen beim Entladen entsteht, ist vom Geschäftspartner zusätzlich gesondert zu vergüten.

(4) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes geht auf den Geschäftspartner über, sobald die Lieferung an den Transporteur übergeben wird oder zum Zweck der Versendung das Lager der DVI Mobile GmbH verlassen hat.

(5) Erfolgt die Lieferung oder Übergabe aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin (Annahmeverzug), geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft oder der Bereitstellung zur Abholung auf den Geschäftspartner über. Die DVI Mobile GmbH kann ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Vergütung für die Einlagerung des Auftragsgegenstandes zusätzlich beanspruchen. Überschreitet der Annahmeverzug einen Zeitraum von drei Monaten, ist DVI Mobile GmbH nach vorangegangener Androhung in Textform berechtigt, den Auftragsgegenstand, § 647 BGB, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Geschäftspartners zu verwerten und aus dem Verwertungserlös ihre offenen Forderungen und Kosten zu entnehmen.

 

§ 4 Gewährleistung / Haftung

(1) DVI Mobile GmbH leistet, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten im Regelfall, Gewähr für Freiheit ihrer Werke und Lieferungen von Sachmängeln entsprechend nachfolgenden Regelungen. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und Struktur), die sich aus der Art der verwendeten Materialien ergeben sind keine Sachmängel.

(2) Die Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Grundsätzlich sind alle Lieferungen der DVI Mobile GmbH sofort nach Erhalt auf etwaige Schäden, offensichtliche Mängel und auf Vollständigkeit zu untersuchen. Etwaige Auffälligkeiten am Vertragsgegenstand sind unverzüglich zu dokumentieren (Fotos, Video) und der DVI Mobile GmbH binnen zwei Werktagen per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt auch für später entdeckte Mängel. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt schriftlich angezeigt werden.

(3) Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, eigenmächtig Änderungen an den Vertragsgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt, entfernt oder Materialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung durch DVI Mobile GmbH. Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet DVI Mobile GmbH nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Umbauten durch unsachgemäße Benutzung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.

(4) Bei berechtigten Mängelrügen an Werken erfolgt eine kostenlose Nachbesserung in der Werkstatt der DVI Mobile GmbH. Die Kosten der Transporte zum Zwecke der Nachbesserung trägt der Geschäftspartner. Die Nachbesserung kann verweigert werden, wenn sie im Verhältnis zum Wert des Werks und den Auswirkungen des Mangels mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Wird eine Nachbesserung verweigert oder bleiben wenigstens zwei Versuche einer Nachbesserung erfolglos, kann der Geschäftspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Bei berechtigten Mängelrügen an Lieferungen der DVI Mobile GmbH erfolgt eine kostenlose Nachlieferung mangelfreier Teile. Der Geschäftspartner ist in diesem Fall verpflichtet die mangelhaften Teile an DVI Mobile GmbH zurückzusenden. Die Transport- und Versendungskosten trägt der Geschäftspartner.

(6) DVI Mobile GmbH ist berechtigt im Wege der Nachbesserung bzw. Nachlieferung mangelhafte Teile durch gleichwertige mangelfreie Gebrauchtteile zu ersetzen. Ein Anspruch auf Ersatz durch Neuteile besteht nicht.

(7) Ist mit dem Geschäftspartner nach der Feststellung eines Mangels vereinbart, dass er selbst den Mangel behebt oder selbst mangelhafte Teile austauscht, erfolgt eine Kostenerstattung nur, wenn die vorgenommenen Arbeiten und sonstigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten vor Beginn von DVI Mobile GmbH freigegeben worden sind.

(8) DVI Mobile GmbH kann bei Mängelrügen vom Geschäftspartner verlangen, dass ihr die mangelhafte Lieferung zur Überprüfung in ihrer Werkstatt zurückgesendet wird, oder ihr eine unentgeltliche Lichtbilddokumentation zu dem gerügten Mangel überlassen wird.

(9) Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Pflichten, Verzug und unerlaubter Handlung, gegen DVI Mobile GmbH sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde von DVI Mobile GmbH oder ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung der DVI Mobile GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DVI Mobile GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen entstehen.

(10) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Mangels kann DVI Mobile GmbH einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Prüfung hinzuziehen. Der Geschäftspartner hat sämtliche Kosten zu erstatten, die DVI Mobile GmbH infolge nicht begründeter Mängelrügen entstehen.

 

§ 5 Rechnungen/Zahlungsverzug

(1) Alle Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt nur nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages. Hält der Geschäftspartner getroffene Zahlungsvereinbarungen nicht ein, ist DVI Mobile GmbH berechtigt, eine Nachfrist mit Rücktrittsandrohung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(2) Treten nach Vertragsbeginn wesentliche Verschlechterungen der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners ein, ist DVI Mobile GmbH berechtigt angemessene Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen unter Fristsetzung zu verlangen. Werden diese nicht oder nicht vollständig und fristgerecht geleistet, ist DVI Mobile GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(3) Als Stornogebühr bei Vertragsrücktritt werden 15% der Nettoauftragssumme fällig.

 

§ 6 Belieferung

Bezieht DVI Mobile GmbH von einem Geschäftspartner Waren und sonstige Gegenstände, die zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder zum Einbau in Produkte der DVI Mobile GmbH bestimmt sind (Lieferant) gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen.

(1) Aufträge an den Lieferanten können auch durch Auftragsbestätigung des Geschäftspartners in Textform wirksam zustande kommen. Weicht die Auftragsbestätigung des Geschäftspartners von einer früheren Auftragsbestätigung der DVI Mobile GmbH ab, wird der Abweichung widersprochen und es gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung der DVI Mobile GmbH, es sei denn die Abweichung wird von DVI Mobile GmbH ausdrücklich in Textform genehmigt.

(2) Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch für von DVI Mobile GmbH angegebene Liefertermine für Teillieferungen, wenn vereinbart ist, dass der Lieferant innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine festgelegte Menge oder festgelegte Stückzahlen liefert, und es DVI Mobile GmbH überlassen ist, innerhalb des festgelegten Zeitraums die ganze oder Teile der Lieferung zu bestimmten Terminen anzufordern. Der Lieferant hat Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen, wenn die Gefahr erkennbar ist, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

(3) Lieferungen und Teillieferungen müssen 24 bis 36 Stunden vorher beim Einkauf oder in der Warenannahme der DVI Mobile GmbH angekündigt werden. Die Anlieferung hat grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten der Warenannahme/des Anlieferungslagers der DVI Mobile GmbH zu erfolgen. Anlieferungen, die nach Schließung der Warenannahme erfolgen, gelten als erst am nächsten Öffnungstag ausgeführt.

(4) Der Lieferant gerät mit der Überschreitung eines Liefertermins in Verzug. Er hat alle der DVI Mobile GmbH daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten zu erstatten. DVI Mobile GmbH ist berechtigt für ihren Aufwand zur Änderung der Produktionsplanung infolge des Verzugs dem Lieferanten für jeden Tag des Lieferverzugs eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,00 bis zum Höchstbetrag von 10 % des Werts der verzögerten Lieferung zu berechnen, es sei denn der Lieferant weist nach, dass DVI Mobile GmbH für die Umplanung der Produktion kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz anderer Verzugsschäden bleibt von dieser Regelung unberührt. Einwendungen wegen einer vorbehaltslosen Entgegennahme verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

(5) Der Lieferant leistet Gewähr für die Freiheit der Liefergegenstände von Sachmängeln. Lieferungen werden von DVI Mobile GmbH nach anerkannten Stichprobenverfahren innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Anlieferung untersucht. Dabei entdeckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Eine Genehmigung dabei nicht entdeckter anderer Mängel ist ausgeschlossen, wenn der später erkannte andere Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden gerügt wird.

(6) Bei Mängeln der Liefergegenstände hat der Lieferant nach Wahl der DVI Mobile GmbH unverzüglich die Mängel zu beseitigen (Nachbesserung), oder gleichartige mangelfreie Gegenstände (Nachlieferung) zu liefern. Schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, oder ist eine Nachlieferung wiederum mangelhaft, ist DVI Mobile GmbH berechtigt, ohne weitere Ankündigung den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die dadurch verursachten Kosten zu verlangen. Das gleiche Recht hat DVI Mobile GmbH, wenn nach der Mangelanzeige erhebliche Gründe zur Besorgnis bestehen, dass der Lieferant nicht willens oder in der Lage ist, kurzfristig Nacherfüllung zu leisten, und deshalb erhebliche Schäden und Mehrkosten drohen. Dies gilt, wenn der Lieferant eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist überschreitet.

(7) Der Lieferant garantiert, dass mit Anlieferung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Liefergegenstände keine Schutzrechte und Patente Dritter verletzt werden. Wird DVI Mobile GmbH wegen solcher Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden DVI Mobile GmbH von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen und sämtliche Kosten einer Anspruchsabwehr zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schäden wegen solcher Rechtverletzungen und deren Folgen bleibt hiervon unberührt.

(8) Sofern keine ausdrücklich anderslautende Regelung vereinbart wurde, verjähren Gewährleistungsansprüche der DVI Mobile GmbH wegen Sachmängeln nach Ablauf von 24 Monaten ab der Auslieferung der mit den Liefergegenständen hergestellten Endprodukte, längstens innerhalb von 36 Monaten ab Anlieferung.

(9) Sind Liefergegenstände mit Fehlern im Sinne des § 3 ProdHaftG behaftet oder begründen sie bei bestimmungsgemäßem Einsatz solche Fehler an Endprodukten der DVI Mobile GmbH, hat der Lieferant DVI Mobile GmbH von allen Ansprüchen Dritter nach dem ProdHaftG freizustellen und die Kosten einer Anspruchsabwehr zu erstatten. Wird wegen eines solchen Fehlers ein Rückruf erforderlich oder behördlich angeordnet, hat der Lieferant alle dadurch verursachten Kosten und Aufwendungen der DVI Mobile GmbH zu erstatten. Eine Verjährung dieser Ansprüche vor Erlöschen der gegen DVI Mobile GmbH gerichteten Ansprüche nach § 13 ProdHaftG wird ausgeschlossen.

(10) Für jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine gesonderte Rechnung je Lieferschein getrennt von der Lieferung zu übersenden. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

(11) Überlassene Unterlagen, Daten, DV- Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend "Material" genannt, das DVI Mobile GmbH dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt, ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein DVI Mobile GmbH zu. Das Material darf ohne schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung des Auftrags solches Material von DVI Mobile GmbH, oder von deren Kosten von Dritten, oder ist vereinbart, dass DVI Mobile GmbH das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen kann oder muss, gelten vorstehende Regelungen entsprechend. Sollte eine fixe Abnahme (Tag, Woche) vor Ort in Viersen vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, das Fahrzeug bzw. die bestellte Ware spätestens an diesem Tag/Woche abzuholen. Im Falle einer verspäteten Abnahme ist die DVI Mobile GmbH berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten wie auflaufende Finanzierungskosten, Parkplatzgebühr, Bearbeitungsgebühr usw. weiter zu berechnen.

 

§ 7 Allgemeine Vermietbedingungen

(1) Vertragspartner werden DVI Mobile GmbH und jede juristische und natürliche Person (nachfolgend Mieter genannt), die rechts- und geschäftsfähig ist, um einen Mietvertrag mit DVI Mobile GmbH abzuschließen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter. Der Mieter versichert durch seine rechtskräftige Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(2) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen wie Abholung bzw. Zustellung, Zubehör, Endreinigung sowie Desinfektion gesondert zu vereinbaren. Treibstoffkosten, Maut- und Straßenbenutzungsgebühren, Buß- und Verwarngelder, sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.

(3) Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung gemäß Mietvertrag und endet mit dem Zeitpunkt, der Rückgabe des Fahrzeugs, spätestens zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Die Mindest- Mietdauer beträgt 14 Tage. Darüber hinaus gehende Miet-Tage dauern grundsätzlich 24 Stunden. Angebrochene Miet-Tage werden mit dem vollen Tagessatz in Rechnung gestellt. Bei Unfallschäden endet die Mietdauer bei Reparaturende oder im Falle eines Totalschadens zum, von einem anerkannten Gutachter, festgelegten Ende der Wiederbeschaffungsdauer. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes behält sich DVI Mobile GmbH eine weitere Berechnung vor.

(4) Bei Anmietung ist eine Kaution i.H. von € 2.200,00 pro Mietgegenstand fällig, die vor Übergabe des Mietgegenstandes auf das Konto von DVI Mobile GmbH zu überweisen ist. Eine Verzinsung der Kautionssumme(n) erfolgt nicht. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn der vereinbarten Mietdauer – bei Vermietungen ab 1 Monat Mietdauer monatlich, immer zu Beginn des neuen Monats. Die Zahlungsbedingung ist sofort, rein Netto. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Bei Mietzahlungsverzug bleibt das Recht einer sofortigen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch DVI Mobile GmbH unberührt. Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters ist im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber DVI Mobile GmbH ausgeschlossen.

(5) Der Mieter erhält einen verkehrssicheren und technisch einwandfreien Mietgegenstand, das sorgfältig zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Abgestellte Mietgegenstände sind ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme von motorsportlichen Veranstaltungen, zur Begehung von Straftaten, zur Weitervermietung und/oder zu Testzwecken. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Verletzungen der Vertragspflichten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der SVO. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DVI Mobile GmbH.

(6) Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter. Handelt es sich beim Mieter um eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Dies Mitarbeiter sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

(7) Bei Unfällen und sonstigen Schäden – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter bei Schadeneintritt verpflichtet: - DVI Mobile GmbH unverzüglich telefonisch oder per E- Mail zu verständigen und mit DVI Mobile GmbH die weitere Verwendung des beschädigten Mietgegenstandes abzustimmen. - Selbstständig keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. zu beauftragen. - Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Schadenshergangs dienen können und somit die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von DVI Mobile GmbH gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, einen Unfall – ungeachtet seines Ausmaßes – unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Unfallaufnahme seitens der Polizei abgelehnt wurde. Weiterhin sind die Namen der Unfallbeteiligten Personen, die KFZ-Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge, einschließlich deren Haftpflichtversicherungen und Versicherungsnummern festzuhalten, sowie Personen die als Zeugen in Betracht kommen könnten um deren Namen und Anschrift(en) zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der DVI Mobile GmbH zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat DVI Mobile GmbH umfassend über einen Unfallhergang zu informieren und einen, im Mietgegenstand befindlichen, Unfallbericht detailliert und wahrheitsgemäß auszufüllen.

(8) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem Mietgegenstand, einschließlich seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung i.H. von € 2.500,00 pro Schadensfall. Weiterhin haftet der Mieter – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang, wenn - er eine der auferlegten Vertragspflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht beachtet - er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst - bei Unfallflucht Die Haftung des Mieters beinhaltet den Fahrzeugschaden bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor Schadeneintritt, eventuell notwendige Gutachter-, Abschlepp- und Rückholkosten, sowie eine Wertminderung des Mietgegenstandes. Hat der Mieter, oder sein Erfüllungsgehilfe, einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, haftet der Mieter in voller Höhe für den der DVI Mobile GmbH entstandenen Schaden, und zwar auch dann, wenn eine Haftungsreduzierung vereinbart wurde. Eine Haftungsreduzierung entfällt ebenfalls bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer, also in voller Höhe für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen.

(9) Wird während der Mietzeit, ohne Verschulden des Mieters, eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag i.H. von € 50,00 ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung der DVI Mobile GmbH, beauftragen. Die Reparaturkosten trägt DVI Mobile GmbH, soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Mietvertrages in Verbindung mit den allgemeinen Vermietbedingungen haftet. Zur Erstattung ist ein prüffähiger Originalbeleg der DVI Mobile GmbH vorzulegen.

(10) Das Fahrzeug hat eine Voll- oder Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung entsprechend des Mietvertrages. Es besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe von 100 Mio. EUR. Wenn keine separate Einigung getroffen wurde, liegt die Selbstbeteiligung bei 2.500 EUR je Schadensfall. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung der DVI Mobile GmbH ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der DVI Mobile GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

(11) Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet DVI Mobile GmbH auch einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der DVI Mobile GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

(12) DVI Mobile GmbH ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Mietgegenstand zurücklässt.

(13) Der Mietgegenstand ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum am Sitz der DVI Mobile GmbH in Viersen zurückzugeben, wenn die Mietzeit nicht mindestens 24 Stunden vor ihrem Ablauf telefonisch oder schriftlich mit DVI Mobile GmbH verlängert wurde.

(14) DVI Mobile GmbH kann den Mietvertrag vorzeitig, bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und/oder Verletzung mietvertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der DVI Mobile GmbH unberührt.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, geschlossene Verträge bleiben im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 9 Sonstiges

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Aufträgen und Verträgen ist das zuständige Amtsgericht am Sitz der DVI Mobile GmbH in Viersen.

(3) Der Geschäftspartner ist einverstanden, dass DVI Mobile GmbH seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten elektronisch speichert und verarbeitet und für eigene Zwecke und der mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet.

(4) Zur besseren Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.